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Binnen einer Anschlußfrist von vier Wochen vom Ablaufe des Tages, an welchem ein Gewerkschaftsbeschluß gefaßt ist, kann jeder Gewerke die Entscheidung des ordentlichen Gerichts, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, darüber anrufen, ob der Beschluß zum Besten der Gewerkschaft gereicht, und gegen die Gewerkschaft auf Aufhebung des Beschlusses klagen.
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Diese Bestimmungen finden auf einen gemäß § 94 Abs. 2 und 4 gefaßten Beschluß keine Anwendung.
Wird der Beschluß aufgehoben, so verliert er erst von der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung an seine rechtliche Wirksamkeit.
Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs II dieses Beschlusses.
Die Festsetzung hat die Rechtswirkung einer vertraglichen Vereinbarung im Sinne des § 112 SGB V oder des § 115 SGB V.
Der Beschluß ist gerichtlich oder notariell zu beurkunden.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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