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Zwei oder mehr Mitbeteiligte eines Bergwerks können eine Gewerkschaft bilden.
Die Errichtung erfolgt durch Abschluß eines gerichtlich oder notariell zu beurkundenden Vertrages (Gründungsvertrag), der ein die Verfassung der Gewerkschaft regelndes Statut (Satzung) enthält. Aus dem Statut muß sich Sitz und Zweck der Gewerkschaft ergeben. Der Gewerkschaftszweck darf nicht überwiegend bergbaufremd sein.
Der Gründungsvertrag bedarf der Bestätigung des Oberbergamts. Mit der Aushändigung der Bestätigungsurkunde entsteht die Gewerkschaft; gleichzeitig geht das Eigentum an dem Bergwerk auf sie über. Vor der Aushändigung der Bestätigungsurkunde besteht die Gewerkschaft als solche nicht. Wird vor der Aushändigung der Bestätigungsurkunde im Namen der Gewerkschaft gehandelt, so haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner. Übernimmt die Gewerkschaft eine vor der Aushändigung der Bestätigungsurkunde in ihrem Namen eingegangene Verpflichtung durch Vertrag mit dem Schuldner in der Weise, daß sie an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt, so bedarf es zur Wirksamkeit der Schuldübernahme der Zustimmung des Gläubigers nicht, wenn die Schuldübernahme binnen drei Monaten nach Aushändigung der Bestätigungsurkunde vereinbart und dem Gläubiger von der Gewerkschaft oder dem Schuldner mitgeteilt wird.
Änderungen des Statuts sind gerichtlich oder notariell zu beurkunden. Sie bedürfen der Zustimmung von wenigstens drei Vierteilen aller Anteile und der Bestätigung des Oberbergamts.
Die Gewerkschaft soll durch Beschluß des Oberbergamts aufgelöst werden, wenn sie fortgesetzt überwiegend bergbaufremde Geschäfte betreibt. Die Gewerkschaft ist abzuwickeln; die Fortsetzung der aufgelösten Gewerkschaft ist ausgeschlossen.
die Gewerkschaft durch Beschluß der Gewerkenversammlung oder in sonstiger Weise aufgelöst ist.
Durch einen von einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln aller Anteile gefaßten Beschluß können die Mitbeteiligten eines solchen Bergwerks die im vierten…
Der Beschluß der Gewerkschaft unterliegt der Bestätigung des Oberbergamts.
Die Gewerkschaft wird durch die von dem Repräsentanten oder Grubenvorstande in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet.
Die Gewerkschaft kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Bergwerken und Grundstücken…
Mitglieder des Verbandes in den Gruppen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 6 sind auch Eigentümer, Gebietskörperschaften oder Unternehmen außerhalb des Verbandsgebietes, a)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 3 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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