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Der Verkauf des Anteils erfolgt im Wege der Mobiliarversteigerung.
Aus dem Erlös werden zunächst die Verkaufskosten und sodann die geschuldeten Beiträge gezahlt.
Ist der Anteil unverkäuflich, so wird er den anderen Gewerken nach Verhältnis ihrer Anteile in ganzen Kuxen, soweit dies aber nicht möglich ist, der Gewerkschaft als solcher im Gewerkenbuche lastenfrei zugeschrieben.
Die Kosten werden von dem herauszugebenden Betrag abgezogen.
In den Fällen der §§ 130 bis 132 erfolgt der Verkauf des Anteils im Wege der Zwangsversteigerung und die Zuschreibung des unverkäuflichen Anteils im Grundbuch…
Die Kosten der Zwangsversteigerung fallen der Gewerkschaft zur Last.
Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung verwertet; § 979 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend. Bleibt die Versteigerung erfolglos,…
Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung verwertet; § 979 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend. Bleibt die Versteigerung erfolglos,…
Durch den Verkauf erlöschen alle Realansprüche auf den verkauften Anteil.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.