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Bei der zwangsweisen Abtretung oder Erwerbung eines Grundstücks zu einer bergbaulichen Anlage kommen diejenigen Werterhöhungen, welche das Grundstück erst infolge dieser Anlage erhält, bei der Entschädigung nicht in Ansatz.
Bei der Festsetzung der Entschädigung bleiben folgende Wertänderungen unberücksichtigt:
Nach Vorliegen der Entschädigungsvoraussetzungen bleiben Werterhöhungen unberücksichtigt, die eingetreten sind, nachdem der Entschädigungsberechtigte in der…
Die von der Bundesrepublik zu zahlende Entschädigung bemißt sich nach dem gemeinen Wert (Verkehrswert), den das Grundstück in dem Zeitpunkt hat, in dem die…
Eine Werterhöhung, welche das abzutretende Grundstück erst infolge der neuen Anlage erhält, kommt bei der Bemessung der Entschädigung nicht in Anschlag.
Für Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensgesetzes, die durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden,…
Für Neubauten, Anpflanzungen, sonstige neue Anlagen und Verbesserungen wird beim Widerspruch des Unternehmers eine Vergütung nicht gewährt, vielmehr nur dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.