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Vor der Entscheidung müssen beide Teile gehört und die Verhältnisse durch Kommissare der beiden Behörden an Ort und Stelle untersucht werden.
Die Ermittlung der für die vorübergehende Benutzung des Grundstücks oder für die Abtretung des Eigentums zu leistenden vollständigen Entschädigung sowie der im § 137 erwähnten Sicherheitsleistung liegt beim Mangel einer gütlichen Einigung der Beteiligten ebenfalls den Kommissaren ob.
Zu dieser Ermittlung sind Sachverständige zuzuziehen.
Jeder Teil ist berechtigt, einen Sachverständigen zu bezeichnen. Geschieht dies binnen einer von den Kommissaren zu bestimmenden Frist nicht, so ernennen diese die Sachverständigen.
In jedem Falle können die Kommissare einen dritten Sachverständigen zuziehen.
Zu der kommissarischen Verhandlung sind ein bis drei Sachverständige zuzuziehen, welche vom Ministerium für Wirtschaft und Arbeit entweder für das ganze…
Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Falls die…
Sachverständige müssen bei Gutachten, bei denen die Einschaltung von Untersuchungsstellen nach dem Dritten Teil dieser Verordnung erforderlich ist, die zur…
Sachverständige und Zeugen können auf Beschluss der Schiedsstelle zur Verhandlung hinzugezogen werden, wenn die Parteien dies beantragen oder die Schiedsstelle…
Ergibt sich bei der Tätigkeit der staatlich anerkannten Sachverständigen, dass der Auftrag teilweise einem Fachbereich zuzuordnen ist, für den sie nicht…
Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und der Einnahme des Augenscheins beizuwohnen und hierbei sachdienliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.