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Durch Erhebung der Klage nach § 145 Abs. 1 wird die Besitznahme des Grundstücks nicht aufgehalten, wenn die festgesetzte Entschädigung an den Berechtigten gezahlt oder bei verweigerter Annahme gerichtlich hinterlegt, auch eine angeordnete Sicherheit bei Gericht hinterlegt ist.
Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.
Ist der Entschädigungsbetrag, aus dem andere Entschädigungsberechtigte nach § 14 Abs. 3 und 4 zu befriedigen sind, in Anwendung des § 53 Abs. 1 des…
Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Der Eigentümer kann die Übernahme eines Grundstücks verlangen, wenn…
Geldentschädigungen, aus denen andere Berechtigte nach § 97 Absatz 4 zu befriedigen sind, sind unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen, soweit…
Unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 des Absatzes 1 ist die Entschädigung auf Antrag des Eigentümers auch dann in geeignetem Ersatzland festzusetzen,…
Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstaben a bis c ist die Entschädigung auf Antrag des Eigentümers auch dann in geeignetem Ersatzland festzusetzen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.