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Die Kosten des Grundabtretungsverfahrens hat für die erste Instanz der Bergwerksbesitzer, für die Beschwerdeinstanz der unterliegende Teil zu tragen. Zweiter Abschnitt Von dem Schadensersatze für Beschädigungen des Grundeigentums
Der Grundabtretungsbegünstigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit Kosten jedoch durch Verschulden oder durch Anträge verursacht werden, die zum…
Für die Grundabtretung ist eine Entschädigung zu leisten.
Die in dem Aufhebungsverfahren bei der Bergbehörde entstehenden Kosten hat der Bergwerkseigentümer zu tragen. Siebenter Titel Von den Knappschaftsvereinen §§…
Wenn ein Grundstück durch die Abtretung einzelner Teile so zerstückelt werden würde, daß die übrigbleibenden Teile nicht mehr zweckmäßig benutzt werden können,…
Der Bergwerkseigentümer hat die Befugnis, die Abtretung des zu seinen bergbaulichen Zwecken (§§ 54 bis 60) erforderlichen Grund und Bodens nach näherer…
Der Bergwerkseigentümer ist verpflichtet, allen Schaden, welcher dem Grundeigentum, dessen Bestandteilen oder Zubehör durch den Betrieb des Bergwerkes zugefügt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.