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Die Oberbergämter sind befugt, für den ganzen Umfang oder für einzelne Teile ihres Verwaltungsbezirks Bergverordnungen über die im § 196 bezeichneten Gegenstände zu erlassen. Sie sind verpflichtet zu prüfen, ob mit Rücksicht auf die den Gesundheitszustand der Arbeiter beeinflussenden Betriebsverhältnisse eine Festsetzung der Dauer, des Beginnes und des Endes der täglichen Arbeitszeit geboten, ist. Gegebenenfalls trifft das Oberbergamt ... die hierzu erforderlichen Festsetzungen für den Oberbergamtsbezirk oder Teile desselben und erläßt die zur Durchführung erforderlichen Anordnungen. Aus besonderen Gründen können einzelne Bergwerke auf ihren Antrag durch das Oberbergamt von der Beobachtung dieser Vorschriften ganz oder teilweise, dauernd oder zeitweise entbunden werden.
In den Bergverordnungen kann vorgeschrieben werden, daß a) bestimmte Arbeiten, Anlagen, Betriebsmittel oder die Verwendung von Stoffen an Stelle der Betriebsplanzulassung einer Erlaubnis durch das Oberbergamt bedürfen, b) bestimmte Anlagen, Betriebsmittel oder Stoffe vor der Betriebsplanzulassung einer Zulassung durch das Oberbergamt bedürfen, die auch allgemein ausgesprochen und vom Hersteller beantragt werden kann. Bei Erteilung einer Erlaubnis nach Buchstabe a ist § 68 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
Die Bergverordnungen sind im Amtsblatt des Regierungspräsidenten zu verkünden, in dessen Bezirk sie gelten sollen.
Vor dem Erlaß von Bergverordnungen, die für die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Beschäftigten von Bedeutung sind, ist die zuständige Berufsgenossenschaft zu hören.
Soweit es zur Durchführung der Bergaufsicht, der Vorschriften über Erteilung, Verleihung und Aufrechterhaltung von Bergbauberechtigungen und zum Schutze der in…
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen…
Bergverordnungen nach Absatz 2 ergehen mit Zustimmung des Bundesrates und
Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Bergverordnungen nach § 68 Absatz 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes wird auf die Bezirksregierung Arnsberg…
Die Ermächtigung zum Erlass von Bergverordnungen nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes wird auf das Oberbergamt für das Saarland und das Land…
Tritt auf einem Bergwerk hinsichtlich der in § 196 bezeichneten Gegenstände eine Gefahr ein, so hat die Bergbehörde die erforderlichen Anordnungen durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.