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Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 10 Abs. 1 nach Mineralien schürft, auf die der Bergwerkseigentümer bereits Rechte erworben hat.
Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 66 oder § 71 Abs. 1 und 2 der Bergbehörde die Inbetriebnahme oder Einstellung des Betriebes eines Bergwerkes nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt;
die nach § 67 Abs 2, § 69 Abs. 2 Satz 2 oder § 71 Abs. 3 aufzustellenden Betriebspläne nicht oder nicht rechtzeitig der Bergbehörde vorlegt;
den Vorschriften des § 72 Abs. 1 bis 3 über das Grubenbild zuwiderhandelt;
als Bergwerksbesitzer seiner Pflicht nach § 73, für die Sicherheit und Ordnung im Betrieb zu sorgen, nicht nachkommt;
seinen Mitteilungspflichten nach § 75 Abs. 2 nicht nachkommt;
entgegen § 77 der Bergbehörde und ihren Bediensteten die zur Ausübung der Bergaufsicht erforderlichen Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder sich bei der Befahrung des Bergwerkes durch Bergbeamte im Dienst auf Erfordern nicht beteiligt;
die in § 93 vorgeschriebene Liste der beschäftigten Arbeiter nicht führt oder dem Bergamt nicht auf Verlangen vorlegt;
entgegen § 163 bei der Aufhebung eines Bergwerkseigentums der Entscheidung der Bergbehörde zuwider die Zimmerung oder Mauerung des Grubengebäudes wegnimmt;
entgegen § 203 dem Bergamt den Eintritt einer Gefahr nicht unverzüglich anzeigt oder keine Vorsorge dafür trifft, daß die vorgeschriebenen Anzeigen unverzüglich erstattet werden;
entgegen § 204 dem Bergamt und der nächsten Polizeibehörde einen Unglücksfall nicht sofort anzeigt;
entgegen § 205 Abs. 2 und 3 bei Unglücksfällen nicht Hilfe leistet.
Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des § 79 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund des § 197 erlassenen Bergverordnung, sofern sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen, oder einer auf Grund der §§ 76 oder 198 erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. Eine auf einen bestimmten Tatbestand bezogene Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift der Rechtsverordnung oder der Bergverordnung vor dem 1. April 1970 erlassen worden ist.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
erhoben werden.
entgegen §§ 16 Absatz 4, 17 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder 21 Absatz 6 Satz 1 oder 2 seiner Mitteilungs- oder Auskunftspflicht nicht, nicht richtig, nicht…
Titel VIII ,,Von den Bergbehörden" §§ 187 bis 195;
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 1 eine vorgeschriebene Prüfung nicht oder nicht fristgerecht durchführen lässt,
entgegen § 17 Absatz 1 die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, oder die Angaben nicht oder nicht rechtzeitig macht, oder die Nachweise nicht oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.