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Das Feld einer jeden Mutung wird gleich nach Einreichung des Situationsrisses (§ 17) von der Bergbehörde auf die Mutungsübersichtskarte aufgetragen.
Die Einsicht in diese Karte ist jedermann gestattet.
Während der dreimonatlichen Frist des § 35 ist die Einsicht in den Situationsriß (§ 33) bei der Bergbehörde jedermann gestattet.
Die Angabe der Lage und Größe des Feldes sowie die Einreichung des Situationsrisses (§ 17) müssen binnen sechs Monaten nach Eingang der Mutung bei der zu ihrer…
Jeder Teil ist berechtigt, zu verlangen, dass die Auflassung vor dem Grundbuchamt erfolgt.
Die Mutung kann bei der zur Annahme derselben befugten Behörde zur Niederschrift erklärt werden.
erhoben werden.
Die Einsicht der Abschrift des Grundbuchblatts sowie der Auszüge aus den Steuerbüchern ist jedem gestattet.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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