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Der Muter hat die Lage und Größe des begehrten Feldes (§ 27), letztere nach Quadratmetern, anzugeben und einen von einem konzessionierten Markscheider oder öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigten Situationsriß in zwei Exemplaren einzureichen, auf dem der Fundpunkt, die Feldesgrenzen, die zur Orientierung erforderlichen Tagesgegenstände und der Meridian angegeben sein müssen.
Der bei Anfertigung dieses Situationsrisses anzuwendende Maßstab wird durch das Oberbergamt festgesetzt und durch die Regierungsamtsblätter bekanntgemacht.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnementein von einem konzessionierten Markscheider oder öffentlich bestellten Vermessungsingenieur in zwei Exemplaren angefertigter Situationsriß des ganzen Feldes,
den Flächeninhalt und die Begrenzung des Feldes unter Verweisung auf den Situationsriß (§ 33),
Der Lageplan (Absatz 1) und die Berechnungen nach Absatz 2 müssen von einem Katasteramt angefertigt oder von einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin…
Der Flächeninhalt der Felder ist nach der horizontalen Projektion in Quadratmetern festzustellen.
Soweit es zur Aufsicht der Oberbergämter über die Markscheider nach § 190 Abs. 2 und zum Schutz der in § 196 genannten Gegenstände erforderlich ist, kann der…
Lageplan und Grundriss jeweils im Maßstab 1:100,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.