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Wird ein Dachschiefer-, Traß- oder Basaltlavabruch in den linksrheinischen Landesteilen von mehreren Personen gemeinschaftlich betrieben, so finden die Bestimmungen des § 211 c entsprechende Anwendung. Elfter Titel Übergangsbestimmungen
Für Dacheinstellplätze gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.
Betriebe, insbesondere Lohnbetriebe, Betriebe von Genossenschaften und Maschinengemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und andere Gemeinschaften, soweit…
Auf alle im § 214 bezeichneten Dachschiefer-, Traß- und Basaltlavabrüche finden folgende Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung:
Auf die unterirdisch betriebenen Dachschieferbrüche (§ 214) kommen ferner noch zur Anwendung:
Wird ein Betrieb ganz oder teilweise nach dem Einreichen des Zahlungsantrages im Sammelantrag an einen anderen übertragen, so gelten die Vorschriften der…
Auf Beschädigungen des Grundeigentums oder seiner Zubehörungen durch die von Schürfern und Mutern ausgeführten Arbeiten finden die §§ 148 bis 151 ebenfalls…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.