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In den linksrheinischen Landesteilen unterstehen die Dachschieferbrüche, die Traßbrüche und die Basaltlavabrüche der Aufsicht durch die Bergbehörde.
Der Bergbau steht unter der Aufsicht der Bergbehörden.
Die Vorschriften im achten und neunten Titel dieses Gesetzes (von den Bergbehörden und von der Bergaufsicht finden auf das Schürfen entsprechende Anwendung. Die…
Die nachgeordneten Landesbehörden unterstehen der Dienstaufsicht und der Fachaufsicht.
in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen, das Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz*,
Auf Beschädigungen des Grundeigentums oder seiner Zubehörungen durch die von Schürfern und Mutern ausgeführten Arbeiten finden die §§ 148 bis 151 ebenfalls…
Die Bergbehörden sind zuständig für Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren aus verlassenen Grubenbauen, die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.