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Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes findet eine Verleihung von Erbstollenrechten nicht mehr statt.
Für die bereits bestehenden Erbstollengerechtigkeiten, insbesondere auch die Aufhebungsarten, verbleibt es bei den Bestimmungen der bisherigen Gesetze.
Im Gesetzesbereiche des Allgemeinen Landrechts bedarf es jedoch zur Befreiung eines Bergwerks von den Erbstollengebühren durch eine Wasserhaltungsmaschine einer besonderen Verleihung der Erbstollengerechtigkeit für diese Maschine nicht mehr; es genügt, wenn die sonstigen Bedingungen der Enterbung nach den §§ 468 ff. Teil II Titel 16 des Allgemeinen Landrechts vorhanden sind. Erbstollenrechte erwirbt eine solche Wasserhaltungsmaschine für sich nicht.
Auf aufrechterhaltene Erbstollengerechtigkeiten im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 sind, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, die beim…
Erbstollengerechtigkeiten,
In den Verfahren über die Erteilung, die Einziehung oder die Kraftloserklärung eines Erbscheins finden die Vorschriften der §§ 14 Abs. 2, 22 und 30 des…
Das Zulassungsrecht bleibt unberührt.
Diesem Recht unterliegen insbesondere: a) die Gründe für den Eintritt des Erbfalls sowie dessen Zeitpunkt und Ort; b) die Berufung der Berechtigten, die…
Im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen gelten die folgenden Vorschriften: Mit Ausnahme fester Geldrenten können beständige Abgaben und Leistungen einem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.