Gesetze
Gesetz wird geladen …
Bei Bergwerkseigentum, das nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verliehen wird, findet ein Anspruch auf Freikuxe nicht mehr statt.
Den bereits vor diesem Zeitpunkte von Kirchen und Schulen ... und von Grundbesitzern erworbenen Freikuxen steht nur eine Realberechtigung auf den durch die bisherigen Gesetze bestimmten Ausbeuteanteil an dem Bergwerke zu.
.
Die Ablösung der Freikuxe bleibt der freien Vereinbarung der Beteiligten vorbehalten.
Die für den Erwerb des Eigentums und die Ansprüche aus dem Eigentum an Grundstücken geltenden Vorschriften finden auf die Kuxe entsprechende Anwendung.
erhoben werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.