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Die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in den rechtsrheinischen Landesteilen bestehenden Gewerkschaften sind, soweit es an vertraglichen Vereinbarungen fehlt und nicht in den nachfolgenden §§ 227 bis 239 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des vierten Titels zu beurteilen.
Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach…
Die nach § 3 Abs. 4, § 16 Abs. 4 und 7, § 17 Abs. 2, §§ 19, 20, 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 32 Abs. 1, §§ 35, 37 Abs. 2, § 46 Abs. 3 und § 49 den Gewerkschaften…
Für die Regelung der Rechtsverhältnisse gelten die allgemeinen beamten- und tarifrechtlichen Bestimmungen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Die §§ 22 bis 25 gelten entsprechend für Richter und Richterinnen des Landes. Für Beschäftigte und die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis…
Der Beschluß der Gewerkschaft unterliegt der Bestätigung des Oberbergamts.
Für die Mitglieder gilt § 42 Absatz 6 des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514) in der jeweils geltenden Fassung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.