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Wer auf eigenem Grund und Boden oder in seinem eigenen Grubengebäude oder durch Schürfarbeiten, die nach Vorschrift der §§ 3 bis 10 unternommen worden sind, ein Mineral (§ 1) auf seiner natürlichen Ablagerung entdeckt, hat als Finder das Vorrecht vor anderen, nach dem Zeitpunkte seines Fundes eingelegten Mutungen.
Der Finder muß jedoch innerhalb einer Woche nach Ablauf des Tages der Entdeckung Mutung einlegen, widrigenfalls sein Vorrecht erlischt.
Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.
Legt ein Dritter auf solche Mineralien Mutung ein, so wird dieselbe dem Bergwerkseigentümer mitgeteilt. Letzterer muß alsdann binnen vier Wochen nach Ablauf des…
Wird nach oder unter Verzichtleistung auf eine Mutung auf den dieser zugrunde liegenden Fund oder auf einen anderen in demselben Bohrloch oder Schürfschacht…
Der Bergwerkseigentümer hat die ausschließliche Befugnis, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes das in der Verleihungsurkunde benannte Mineral in seinem Felde…
Ist die auf einen Fund eingelegte Mutung infolge Überdeckung durch das Feld einer anderen Mutung ungültig geworden, so kann der Fund, wenn er später wieder ins…
Das Gesuch um Verleihung des Bergwerkseigentums in einem gewissen Felde - die Mutung - muß bei dem Oberbergamte eingereicht werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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