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Die nachstehend bezeichneten Mineralien sind vom Verfügungsrechte des Grundeigentümers ausgeschlossen: Gold, Silber, Quecksilber, Eisen mit Ausnahme der Raseneisenerze, Blei, Kupfer, Zinn, Zink, Kobalt, Nickel, Arsen, Mangan, Wolfram, Molybdän, Vanadium, Titan, Chrom, Wismut, Antimon und Schwefel, gediegen und als Erze; Alaun- und Vitriolerze; Uran- und Thoriumerze; Steinkohle, Braunkohle und Graphit; Steinsalz, Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen auf derselben Lagerstätte vorkommenden Salzen und die Solquellen.
Die Aufsuchung und Gewinnung dieser Mineralien unterliegt den Vorschriften dieses Gesetzes.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung Ausnahmen vorgesehen sind, steht die Aufsuchung und Gewinnung folgender Mineralien nur dem Staate zu: a) der…
In den im § 211 a bezeichneten Landesteilen gelten für die Aufsuchung und Gewinnung von Eisenerzen - mit Ausnahme der Raseneisenerze - die folgenden…
entgegen § 10 Abs. 1 nach Mineralien schürft, auf die der Bergwerkseigentümer bereits Rechte erworben hat.
Das nach Maßgabe des § 38 b begründete Bergwerkseigentum des Staates an den im § 2 Abs. 1 genannten Mineralien kann in der Weise belastet werden, daß…
Auf andere Mineralien, die nicht in dem vorbezeichneten Zusammenhange vorkommen, hat der Bergwerkseigentümer kein Vorrecht.
Wird das Mineral durch die Entscheidung des Oberbergamts oder durch verwaltungsgerichtliches Urteil für nicht verleihbar erklärt, so gilt von der Rechtskraft…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.