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Das Bergwerkseigentum wird für Felder verliehen, die, soweit die Örtlichkeit es gestattet, von geraden Linien an der Oberfläche und von senkrechten Ebenen in die ewige Teufe begrenzt werden.
Der Flächeninhalt der Felder ist nach der horizontalen Projektion in Quadratmetern festzustellen.
das Feld, in dem gewonnen werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder seine Begrenzung an der Oberfläche nach der horizontalen Projektion eine Fläche von…
Feld einer Erlaubnis, Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums ist ein Ausschnitt aus dem Erdkörper, der von geraden Linien an der Oberfläche und von…
Der Flächeninhalt des Feldes ist aus den Koordinaten der Feldeseckpunkte unter Berücksichtigung der Projektionsverzerrung zu berechnen und auf volle hundert…
Die Felder der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegten Mutungen und bestehenden Bergwerke sind nach Maßgabe desselben (§§ 26 ff.) auf Antrag des…
Das Bergwerkseigentum wird durch die Verleihung begründet sowie durch Konsolidation, Teilung von Grubenfeldern oder Austausch von Feldesteilen erworben.
Die reale Teilung des Feldes eines Bergwerks in selbständige Felder sowie der Austausch von Feldesteilen zwischen angrenzenden Bergwerken unterliegt der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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