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Die Verleihungsurkunde ist binnen sechs Wochen nach der Ausfertigung durch das Amtsblatt der Regierung, in deren Bezirk das Bergwerk liegt, unter Verweisung auf diesen und den folgenden Paragraphen zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.
Muter, welche auf das in der Bekanntmachung bezeichnete Feld oder auf Teile desselben ein Vorrecht zu haben glauben, können dieses Recht, sofern hierüber nicht bereits in dem Verleihungsverfahren verhandelt und in dem Beschlusse des Oberbergamts (§ 31) entschieden worden ist, noch innerhalb von drei Monaten vom Ablaufe des Tages, an dem das die Bekanntmachung enthaltende Amtsblatt ausgegeben worden ist, durch Klage vor den ordentlichen Gerichten gegen den Bergwerkseigentümer verfolgen.
Wer von dieser Frist keinen Gebrauch macht, geht seines etwaigen Vorrechts verlustig.
Wird das Vorrecht des Widersprechenden durch rechtskräftiges Urteil anerkannt, so hat das Oberbergamt die Verleihungsurkunde je nach Lage des Falles aufzuheben oder zu ändern.
Das Oberbergamt hat die Verleihungsurkunde aufzuheben oder zu ändern, wenn es auf Antrag oder von Amts wegen nach Anhörung des Bergwerkseigentümers durch…
Dieses Recht muß binnen drei Monaten nach Ablauf des Tages, an welchem die Bekanntmachung zugestellt oder das die Bekanntmachung enthaltende Amtsblatt…
Legt ein Dritter auf solche Mineralien Mutung ein, so wird dieselbe dem Bergwerkseigentümer mitgeteilt. Letzterer muß alsdann binnen vier Wochen nach Ablauf des…
Wer von dieser Befugnis innerhalb der angegebenen Frist keinen Gebrauch macht, verliert mit der Aufhebung des Bergwerkseigentums sein dingliches Recht (§ 160).
Das Oberbergamt kann den Bergwerkseigentümer nach dessen Vernehmung zur Inbetriebsetzung des Bergwerks oder zur Fortsetzung des unterbrochenen Betriebes binnen…
Erhebt der Bergwerkseigentümer keinen Widerspruch oder ist dieser rechtskräftig verworfen, so wird der Beschluß von dem Oberbergamt den aus dem Grundbuche ...…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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