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Die Verleihungsurkunde muß enthalten:
Den Namen, Stand und Wohnort des Berechtigten,
den Namen des Bergwerks,
den Namen der Gemeinde, des Kreises, des Regierungs- und Oberbergamtsbezirks, in welchen das Feld liegt,
die Benennung des Minerals oder der Mineralien, auf welche das Bergwerkseigentum verliehen wird,
Datum der Urkunde,
Siegel und Unterschrift des verleihenden Oberbergamts.
den dem Bergwerke beizulegenden Namen.
bis 4.
die Angabe des dem konsolidierten Bergwerke beigelegten Namens.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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