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Steht das Recht zur Gewinnung verschiedener Mineralien innerhalb derselben Feldesgrenzen verschiedenen Bergwerkseigentümern zu, so hat jeder Teil das Recht, bei einer planmäßigen Gewinnung seines Minerals auch dasjenige des andern Teils insoweit mit zu gewinnen, als diese Mineralien nach der Entscheidung des Oberbergamts aus den im §§ 55 angegebenen Gründen nicht getrennt gewonnen werden können.
Die mitgewonnenen, dem anderen Teile zustehenden Mineralien müssen jedoch diesem auf sein Verlangen gegen Erstattung der Gewinnungs- und Förderungskosten herausgegeben werden.
Bei der Gewinnung bergfreier Bodenschätze hat der Gewinnungsberechtigte das Recht, innerhalb des Feldes seiner Gewinnungsberechtigung andere Bodenschätze…
Soweit diese Verwendung nicht erfolgt, ist der Bergwerkseigentümer verpflichtet, die bezeichneten Mineralien dem Grundeigentümer auf sein Verlangen gegen…
Werden bei Ausführung eines Hilfsbaues im Felde eines anderen Bergwerkseigentümers Mineralien gewonnen, auf die der letztere berechtigt ist, so müssen diese…
Das nach Maßgabe des § 38 b begründete Bergwerkseigentum des Staates an den im § 2 Abs. 1 genannten Mineralien kann in der Weise belastet werden, daß…
Die Verleihung ist von dem Nachweis abhängig, daß das Mineral innerhalb des zu verleihenden Feldes auf seiner natürlichen Ablagerung in solcher Menge und…
Der Bergwerkseigentümer hat die ausschließliche Befugnis, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes das in der Verleihungsurkunde benannte Mineral in seinem Felde…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.