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Der Betrieb darf nur auf Grund eines Betriebsplans geführt werden.
Auf Verlangen der Bergbehörde hat der Bergwerksbesitzer Sonderbetriebspläne für bestimmte Arbeiten oder Zeiträume aufzustellen und vorzulegen. Für Arbeiten, die von mehreren Bergwerksbesitzern nach einheitlichen Gesichtspunkten durchgeführt werden sollen, ist den beteiligten Bergwerksbesitzern die Aufstellung und Vorlegung eines gemeinsamen Betriebsplans aufzugeben.
Der Betriebsplan unterliegt der Prüfung durch die Bergbehörde; er muß ihr zu diesem Zwecke vor der Ausführung vorgelegt werden.
In den Fällen von Abs. 1 und 2 hat der Bergwerksbesitzer der Bergbehörde unverzüglich seinen Betriebsplan für die erforderlichen Abschlußarbeiten vorzulegen.…
Kann der Betriebsplan auch nicht mit Änderungen, Bedingungen oder Auflagen zugelassen werden, so untersagt die Bergbehörde seine Ausführung.
Wird ein Betrieb den Vorschriften der §§ 67 bis 69 zuwider geführt, so kann die Bergbehörde nötigenfalls einen solchen Betrieb einstellen.
In den Bergverordnungen kann vorgeschrieben werden, daß a) bestimmte Arbeiten, Anlagen, Betriebsmittel oder die Verwendung von Stoffen an Stelle der…
Der Betriebsplan und das Betriebsgutachten sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden,…
zur Festsetzung des Betriebsplanes.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.