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Ist zur Zeit des Antrags auf Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung eines Gläubigers die Bahneinheit in dem Bahngrundbuche nicht eingetragen, so ist der Antrag vom Amtsgerichte der Bahnaufsichtsbehörde mitzuteilen, welche von Amts wegen das Ersuchen um Anlegung des Bahngrundbuchblatts in Gemäßheit der Vorschriften des zweiten Abschnitts dieses Gesetzes zu stellen hat. Die Eintragung der Sicherungshypothek erfolgt bei Anlegung des Grundbuchblatts auf Grund des vorher gestellten Antrags mit dem Range, welcher der Zeit des Einganges des Antrags entspricht; mit dieser Zeit gilt die Sicherungshypothek in Ansehung des Rechtes auf Befriedigung aus der Bahneinheit als entstanden.
Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der…
Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden an einer Bahneinheit werden zu Gesamthypotheken, Gesamtgrundschulden und Gesamtrentenschulden an den zu der…
Wird die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung einer nicht im Bahngrundbuch eingetragenen Bahn beantragt, so bedarf es der Anlegung des Bahngrundbuchs nur…
Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt nach den Vorschriften für gerichtliche Zwangsvollstreckungen. Die Anträge des Gläubigers stellt die…
Zur Eintragung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld an einer Bahneinheit ist die Zustimmung der Bahnaufsichtsbehörde erforderlich.
Der Bahneigentümer ist verpflichtet, die Eintragung und Löschung zu beantragen, und kann hierzu von der Bahnaufsichtsbehörde, welcher er ein Verzeichnis der zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.