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Für das Recht auf Befriedigung aus der Bahneinheit gelten die Vorschriften des § 10 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und die Artikel 1 bis 3 des Ausführungsgesetzes vom 23. September 1899 mit folgenden Maßgaben:
Die nach den §§ 6 und 7 dieses Gesetzes begründeten Ansprüche auf Entschädigung gewähren ein Recht auf Befriedigung nach den im § 10 Nr. 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bezeichneten Ansprüchen. Das Recht erlischt, wenn der Entschädigungsanspruch nicht innerhalb eines Jahres nach der Erklärung der Bahnaufsichtsbehörde gerichtlich geltend gemacht und bis zur Anordnung des Vollstreckungsverfahrens verfolgt wird.
Das im § 10 Nr. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bezeichnete Recht auf Befriedigung steht denjenigen zu, welche sich dem Eigentümer der Bahn für den Betrieb zu dauerndem Dienste verdungen haben.
Das im § 10 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bezeichnete Recht auf Befriedigung gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Range nach dem Verhältnis ihrer Beträge, die Ansprüche auf Entrichtung:
der in Artikel 1 Abs. 1 Nr. 1 des Ausführungsgesetzes bezeichneten Lasten, die auf den zur Bahneinheit gehörenden Grundstücken haften;
der zur Staatskasse fließenden Abgaben für den Bahnbetrieb sowie der in Artikel 3 des Ausführungsgesetzes bezeichneten Lasten, die in Ansehung der zur Bahneinheit gehörenden Grundstücke zu entrichten sind;
der in Artikel 1 Abs. 1 Nr. 2 und in Artikel 2 des Ausführungsgesetzes bezeichneten Lasten, die für den Bahnbetrieb oder in Ansehung der zur Bahneinheit gehörenden Grundstücke zu entrichten sind.
Nach den im § 10 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bezeichneten Ansprüchen gewähren ein Recht auf Befriedigung die Ansprüche auf Erstattung von Beträgen, welche innerhalb des letzten Jahres im gegenseitigen Bahnverkehre von einem anderen Bahnunternehmer ausgelegt oder für ihn erhoben oder für die Benutzung von Fahrbetriebsmitteln zu entrichten sind (Abrechnungsforderungen).
der Bahnkörper und die übrigen Grundstücke, welche dauernd, unmittelbar oder mittelbar, dem Bahnunternehmen gewidmet sind, mit den darauf errichteten…
Mit dem Antrag auf Zwangsverwaltung ist von dem Antragsteller eine Erklärung der Bahnaufsichtsbehörde beizubringen, daß die Einkünfte aus der Zwangsverwaltung…
Auf die Zwangsvollstreckung in die Bahneinheit finden die Vorschriften der Reichsgesetze sowie der zu ihrer Ausführung und Ergänzung dienenden Landesgesetze…
Die Vorschriften der §§ 172 bis 184 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung gelten mit den Änderungen, die sich aus den Vorschriften…
bei dem Verfahren sind die in § 12 Abs. 4 bezeichneten Entschädigungsberechtigten nach Maßgabe des § 10 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die…
In den Fällen des § 28 ist auf Antrag eines Beteiligten die Ausführungsanordnung zu erlassen, wenn der durch die Enteignung Begünstigte den zwischen den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.