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An unbeweglichen oder beweglichen Gegenständen und Rechten, welche zu mehreren Bahnen desselben Eigentümers gehören, bestimmt sich das Anteilsverhältnis durch das Verhältnis der im letzten Geschäftsjahre vor der Beschlagnahme auf den einzelnen Bahnen zurückgelegten Wagenachskilometer, soweit nicht aus dem Bahngrundbuch ein anderes Verhältnis sich ergibt; liegen mehrere Beschlagnahmen vor, so finden die Vorschriften des § 13 Abs. 4 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung entsprechende Anwendung. Ist die Zahl der Wagenachskilometer nicht buchmäßig festzustellen, so wird das Anteilsverhältnis durch das Vollstreckungsgericht nach Anhörung der Bahnaufsichtsbehörde bestimmt.
Kommt eine Einigung nicht zustande, so bestimmt sich das Eigentum nach dem Besitzstand. Für die Ermittlung des Besitzstandes sind vorhandene…
Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so werden die bisherigen…
die Bestimmungen über das Anteilsverhältnis an denjenigen Gegenständen, welche mehreren Bahnunternehmungen gewidmet sind.
Wenn ein anderer als der Eigentümer einer Bahn den Betrieb auf derselben kraft eigenen Nutzungsrechts ausübt, so gehört dies Nutzungsrecht in Ansehung der…
Ergibt sich die Verteilung der Unterhaltslast unter den Beteiligten (Beitragsverhältnis) nicht aus dem Rezeß, so richtet sich das Beitragsverhältnis nach dem…
Für die im § 1 bezeichneten Bahnen werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Bahngrundbücher geführt. Die Eintragung einer Bahn in das Bahngrundbuch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.