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Nach der letzten Verteilung und nach der Rechnungslegung des Liquidators beschließt auf den von dem Liquidator und dem Ausschusse der Bahnpfandgläubiger gestellten Antrag das Gericht die Aufhebung der Zwangsliquidation.
Gegen den Beschluß findet Beschwerde nach Maßgabe der Zivilprozeßordnung (§§ 568 bis 575) statt.
Die Aufhebung ist öffentlich bekanntzumachen.
Der Beschluß, durch welchen die Zwangsliquidation eröffnet wird, ist öffentlich bekanntzumachen. Die ihrem Wohnorte nach bekannten Bahnpfandgläubiger sollen von…
Gegen die in diesem Paragraphen bezeichneten Entscheidungen des Gerichts findet Beschwerde nach Maßgabe der Zivilprozeßordnung (§§ 568 bis 575) statt. Die…
Gegen den die Berufung ablehnenden Beschluß des Gerichts findet Beschwerde nach Maßgabe der Zivilprozeßordnung (§§ 568 bis 575) statt.
Gründet sich der Löschungsantrag ganz oder teilweise auf Hinterlegung, so ist die Löschung öffentlich bekanntzumachen.
Die Berufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung derselben unter Angabe des Zweckes. Die Versammlung findet unter Leitung des Gerichts statt.
Nach Erlöschen der Genehmigung für das Bahnunternehmen ist auf Antrag von dem Amtsgerichte, bei welchem das Bahngrundbuch geführt wird, zur abgesonderten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.