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Die Versammlung wird durch das Gericht, bei welchem das Bahngrundbuch geführt wird, berufen. Die Berufung findet statt, wenn sie unter Angabe des Zweckes sowie unter Einzahlung eines zur Deckung der Kosten hinreichenden Betrags von Gläubigern, deren Teilverschreibungen zusammen den fünfundzwanzigsten Teil des Betrags der Bahnpfandschuld darstellen, oder von dem Eigentümer der Bahn oder dem Konkursverwalter beantragt oder wenn sie von der Bahnaufsichtsbehörde verlangt wird.
Die Berufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung unter Angabe des Zweckes.
Gegen den die Berufung ablehnenden Beschluß des Gerichts findet Beschwerde nach Maßgabe der Zivilprozeßordnung (§§ 568 bis 575) statt.
Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
Die Berufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung derselben unter Angabe des Zweckes. Die Versammlung findet unter Leitung des Gerichts statt.
Gegen den Beschluß findet Beschwerde nach Maßgabe der Zivilprozeßordnung (§§ 568 bis 575) statt.
Gegen die in diesem Paragraphen bezeichneten Entscheidungen des Gerichts findet Beschwerde nach Maßgabe der Zivilprozeßordnung (§§ 568 bis 575) statt. Die…
Die Berufung ist schriftlich zu begründen. Hierfür kann das Gericht eine Frist festsetzen.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.