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Auf das Verfahren bei Führung der Bahngrundbücher finden die Vorschriften der Grundbuchordnung (RGBl. 1935 I S. 1073 in der Fassung der Verordnung vom 5. Oktober 1942 - RGBl. I S. 573) sowie die zu ihrer Ausführung und Ergänzung dienenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz ein anderes bestimmt ist.
Jede Bahneinheit erhält ein Grundbuchblatt. Die Vorschriften der §§ 3 bis 5 der Grundbuchordnung finden entsprechende Anwendung.
Soweit am Sitze des für die Führung des Bahngrundbuchs zuständigen Gerichts landesgesetzliche Vorschriften bestehen, welche die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten…
Für die im § 1 bezeichneten Bahnen werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Bahngrundbücher geführt. Die Eintragung einer Bahn in das Bahngrundbuch…
Bei Bahnen, welche nur zum Teil im Gebiete des Landes Nordrhein-Westfalen liegen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, sofern nicht etwas anderes…
§ 4 Abs. 1 der Grundbuchordnung findet entsprechende Anwendung.
Im übrigen gelten für die Anlegung, Umschreibung und Führung des Gemeinschaftsgrundbuchs und des Anteilgrundbuchs die Vorschriften der §§ 1 bis 53 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.