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Für die Bahneinheit gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit nicht aus diesem Gesetze sich ein anderes ergibt.
Mit der gleichen Beschränkung finden die für den Erwerb des Eigentums und für die Ansprüche aus dem Eigentum an Grundstücken geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Bahneinheit entsprechende Anwendung.
Bei Bahnen, welche nur zum Teil im Gebiete des Landes Nordrhein-Westfalen liegen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, sofern nicht etwas anderes…
Jede Bahneinheit erhält ein Grundbuchblatt. Die Vorschriften der §§ 3 bis 5 der Grundbuchordnung finden entsprechende Anwendung.
Auf die Zwangsvollstreckung in die Bahneinheit finden die Vorschriften der Reichsgesetze sowie der zu ihrer Ausführung und Ergänzung dienenden Landesgesetze…
Die Vorschriften der §§ 5 und 6 finden auf die Veräußerung und Belastung der für das Bahnunternehmen dauernd eingeräumten Rechte an fremden Grundstücken, auf…
Auf das Verfahren bei Führung der Bahngrundbücher finden die Vorschriften der Grundbuchordnung (RGBl. 1935 I S. 1073 in der Fassung der Verordnung vom 5.…
Für die Anteile gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.