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Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Finanzministers. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.
Zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben hat der Finanzminister die Genehmigung des Landtags einzuholen.
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und…
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung der Finanzministerin oder des Finanzministers. Die Einwilligung darf nur im Falle eines…
Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung des Verwaltungsrates. Bei unaufschiebbaren Ausgaben hat der Intendant die Genehmigung des…
1Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Ministers der Finanzen. 2Sie darf nur im Fall eines unvorhergesehenen und unabweisbaren…
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur in Fällen eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses geleistet werden. Die Deckung im…
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur in Fällen eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses geleistet werden. Die Deckung im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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