§ 37 Abs. 1 SäHO SNSächsische Haushaltsordnung
Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und…
Art. 107 Abs. 1 SVerfVerfassung des Saarlandes (SVerf) Vom 15. Dezember 1947
1Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Ministers der Finanzen. 2Sie darf nur im Fall eines unvorhergesehenen und unabweisbaren…
§ 37 Abs. 1 NRW-27976Landeshaushaltsordnung (LHO)
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung der Finanzministerin oder des Finanzministers. Die Einwilligung darf nur im Falle eines…
§ 37 Abs. 1 LHOGesetz Nr. 938 betreffend Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) Vom 3. November 1971 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. Sie darf nur im Fall eines unvorhergesehenen und…
§ 37 Abs. 1 BHOBundeshaushaltsordnung
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und…