Gesetze
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Der Landesverband trägt die auf dem von ihm übernommenen Vermögen ruhenden Lasten und Schulden, soweit sie nicht ausdrücklich von Nordrhein-Westfalen übernommen sind.
Die Gemeinden und Gemeindeverbände tragen die Kosten ihrer eigenen und der ihnen übertragenen Aufgaben, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Das Land Nordrhein-Westfalen haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des…
Der Landesverband ist berechtigt, innerhalb der ihm übertragenen Zuständigkeit durch Satzung seine Rechtsverhältnisse insoweit zu ordnen, als nicht gesetzliche…
Das Land Nordrhein-Westfalen haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des…
Vermögen und Schulden der Provinzialverbände werden mit Inkrafttreten des Gesetzes Vermögen und Schulden der Landschaftsverbände. Vermögensteile, die bei…
Der Verband kann auf Beschluss der Delegiertenversammlung im Land Nordrhein-Westfalen zusätzlich zu den Aufgaben nach § 2 im Auftrag Dritter Arbeiten und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.