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Das allgemeine Landesvermögen des Landes Lippe ist mit allen auf ihm ruhenden Lasten und Verpflichtungen auf das Land Nordrhein-Westfalen als Gesamtrechtsnachfolger übergegangen. Das in der Anlage 1 aufgeführte Domanial- und Stiftungsvermögen und die weiteren dort aufgeführten Vermögensstücke, Guthaben und Rechte gehen auf den durch Gesetz vom heutigen Tage errichteten ,,Landesverband Lippe" als Gesamtrechtsnachfolger über. Der Landesverband ist verpflichtet, auf die Kreise Detmold und Lemgo das in der Anlage 2 aufgeführte Vermögen zu übertragen. Sämtlicher Übergang erfolgt gebühren- und steuerfrei. Des weiteren werden die Rechte über die in der Anlage 3 aufgeführten Anstalten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Stiftungen dem Landesverbande in dem Umfange zugewiesen, in welchem sie früher dem Land Lippe zustanden. Das auf den Landesverband übergehende Grundvermögen ist im Sinne des Gesetzes zur Beschaffung von Siedlungsland dem Grundbesitz des Landes Nordrhein-Westfalen gleichzustellen.
Zur Verwaltung des durch das Gesetz über die Vereinigung des Landes Lippe mit dem Lande Nordrhein-Westfalen vom heutigen Tage (GV. NW. S. 267) ausgesonderten…
Die Landeshoheitsrechte des Landes Nordrhein-Westfalen erstrecken sich auf das bisherige Land Lippe.
In Abänderung des Gesetzes vom 16. April 1924 über die Lippische Landesbrandversicherungsanstalt (VO. Bd. 28 S. 577 f.) wird die Lippische…
Die im Gebiet des ehemaligen Landes Lippe geltenden Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften bleiben bis auf weiteres in Kraft. Der Innenminister des…
Der Verband kann durch Beschluß der Verbandsversammlung mit Zweidrittelmehrheit und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden. Das nach Abwicklung…
Auf die Beamten der staatlichen Verwaltungen und Betriebe des ehemaligen Landes Lippe finden die Bestimmungen der §§ 22 und 23 des Gesetzes zur Änderung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.