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Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.
Zeugen, Sachverständige, Betroffene, Beistände, Zuhörer und Sitzungsteilnehmer, die seinen Anordnungen nicht Folge leisten, können auf Beschluss des Untersuchungsausschusses aus dem Sitzungssaal entfernt werden.
Der Untersuchungsausschuss kann außerdem gegen Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig gemacht haben, unbeschadet einer strafrechtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld bis zu 1000 Euro verhängen. Gegen den Beschluss über die Verhängung eines Ordnungsgeldes können die betroffenen Personen innerhalb einer Frist von 14 Tagen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat aufschiebende Wirkung.
Das Ordnungsgeld wird auf Veranlassung des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens auf Veranlassung des Präsidenten des Landtags durch die Gerichtskasse des zuständigen Gerichts nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung beigetrieben.
Gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig…
Werden anzeigepflichtige Tätigkeiten, Einkünfte oder Unternehmensbeteiligungen nicht angezeigt oder wird gegen die Pflichten nach § 44a Absatz 2 bis 4 oder § 12…
Der Untersuchungsausschuss kann außerdem gegen Betroffene, Beistände, Zeugen, Sachverständige und Zuhörer, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig…
Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Rates kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister gegen ein Ratsmitglied, auch…
Das Präsidium kann gegen das Mitglied des Landtags, das seine Anzeigepflicht verletzt oder gegen die Regeln zur Mitarbeiterbeschäftigung verstoßen hat, nach…
Gegen einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint oder ohne gesetzlichen Grund das Zeugnis verweigert, oder gegen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.