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Über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
Beweisaufnahmen sind wörtlich zu protokollieren. Über die Art der Protokollierung der Beratungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.
Bezüglich der Einsicht und der Weitergabe der Protokolle gilt die Archivordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen, soweit der Untersuchungsausschuss nicht eine andere Regelung beschließt.
Für die Protokollierung der Sitzungen der Untersuchungsausschüsse gilt § 11 des Untersuchungsausschussgesetzes. Für die Behandlung der Protokolle von…
Über die Art der Protokollierung der Beratungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.
Über die Untersuchungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
Die Protokolle über Untersuchungshandlungen von Gerichten, Verwaltungsbehörden und Untersuchungsausschüssen sowie Schriftstücke, die als Beweismittel dienen,…
1Über die Beweisaufnahme des Untersuchungsausschusses wird ein Protokoll angefertigt, das mindestens den wesentlichen Inhalt der Aussagen wiedergibt. 2In dem…
Die Sitzungsprotokolle sind von dem Protokollführer oder der Protokollführerin und vom vorsitzenden Mitglied schriftlich oder elektronisch zu unterzeichnen. §…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.