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Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise auf Grund von Beweisbeschlüssen.
Beweise sind zu erheben, wenn die Erhebung von den Untersuchungsausschussmitgliedern, die zu den Antragstellern gehören, oder einem Fünftel der Untersuchungsausschussmitglieder beantragt wird.
Die Erhebung der Beweise ist unzulässig, wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Untersuchung ohne Bedeutung, ungeeignet oder unerreichbar ist oder wenn der Antrag ersichtlich zum Zwecke der Verschleppung des Verfahrens gestellt ist.
Der Untersuchungsausschuss kann einen Unterausschuss mit der Erhebung einzelner Beweise beauftragen (Unterausschuss zur Beweisaufnahme). Für die Einsetzung gilt § 8 Abs. 1 entsprechend. Auf die Beweiserhebung durch den Unterausschuss finden die für den Untersuchungsausschuss geltenden Vorschriften Anwendung.
Beweise sind zu erheben, wenn sie von den Antragstellern, einem Viertel der Ausschussmitglieder oder den Betroffenen beantragt werden, es sei denn, dass sie…
Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise aufgrund von Beweisbeschlüssen.
Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Hierbei können insbesondere
Die Beweiserhebung erfolgt in öffentlicher Sitzung. Ton- und Filmaufnahmen sowie Ton- und Bildübertragungen sind nicht zulässig. Der Untersuchungsausschuss kann…
Soweit das Amt durch Ausschuß entscheidet, kann dieser eines seiner Mitglieder mit der Durchführung der Beweisaufnahme beauftragen.
1Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. 2Hierbei können insbesondere
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.