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Die Wahlkreise gliedern sich in Stimmbezirke. Der Bürgermeister teilt das Gemeindegebiet in Stimmbezirke ein.
Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen oder so abgegrenzt sein, daß allen Stimmberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Verwaltungsbezirksgrenzen sollen eingehalten werden. Kein Stimmbezirk soll mehr als 2500 Einwohner umfassen. Die Einwohnerzahl eines Stimmbezirkes darf jedoch nicht so gering sein, daß sich die Wahlentscheidung der einzelnen Stimmberechtigten ermitteln ließe.
Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Stimmbezirke verteilt werden.
Die Gemeinden werden in Stimmbezirke eingeteilt. Die Stimmbezirke dürfen die Grenzen der Abstimmungsbereiche nicht überschreiten.
Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.…
Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.…
Jeder Wahlkreis wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt.
Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt sein, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.…
Das Gemeindegebiet in Stimmbezirke einzuteilen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes, § 8 Abs. 1),
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.