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Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Stimmberechtigten die Teilnahme an der Abstimmung erleichtert wird. Kein Stimmbezirk darf mehr als 4 000 Stimmberechtigte umfassen. Die Zahl der Stimmberechtigten eines Stimmbezirkes darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Stimmberechtigte abgestimmt haben.
Die Stimmberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften, wie Übergangswohnheimen, Unterkünften der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Landespolizei, sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Stimmbezirke verteilt werden.
Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter kann kleine Gemeinden und Teile von Gemeinden mit benachbarten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu einem Stimmbezirk vereinigen. Dabei wird bestimmt, welche Gemeinde die Abstimmung durchführt.
Die Gemeinden werden in Stimmbezirke eingeteilt. Die Stimmbezirke dürfen die Grenzen der Abstimmungsbereiche nicht überschreiten.
Jede Gemeinde bildet in der Regel mindestens einen Stimmbezirk; in größeren Gemeinden sind mehrere Stimmbezirke zu bilden.
Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt sein, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.…
Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen oder so abgegrenzt sein, daß allen Stimmberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert…
„(4) Der Kreisabstimmungsleiter kann für kleine Gemeinden einen gemeinsamen Stimmbezirk bilden.“
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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