Gesetze
Gesetz wird geladen …
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der in § 16 Abs. 2 Satz 1 genannten Frist bei der Gemeindeverwaltung Einspruch einlegen.
Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung eines anderen, so ist dieser vor der Entscheidung zu hören.
Der Bürgermeister hat die Entscheidung unverzüglich zu fällen und dem Antragsteller und dem Betroffenen zuzustellen.
Gegen die Entscheidung des Bürgermeisters kann binnen drei Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde entscheidet.
Die Einspruchs- oder Beschwerdeentscheidung ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl endgültig. Sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren nicht aus (§ 1 des Wahlprüfungsgesetzes NW vom 20. November 1951 (GV. NRW. S. 147), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (GV. NRW. S. 250) geändert worden ist).
Gibt eine Gemeindebehörde einem Eintragungsantrag nicht statt oder streicht sie eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen…
Gibt eine Gemeindebehörde einem Eintragungsantrag nicht statt oder streicht sie eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen…
Will der Bürgermeister einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat er diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben (§…
Der Bürgermeister hat seine Entscheidung dem Einspruchsführer und dem Betroffenen spätestens am zehnten Tage vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen…
daß innerhalb der Einsichtsfrist beim Bürgermeister Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann (§ 17 Abs. 1 des Gesetzes, § 14),
dass innerhalb der Einsichtsfrist beim Bürgermeister Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes, § 16),
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.