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Die Ergebnisse der Landtagswahl sind vom Landesbetrieb Information und Technik (IT. NRW) statistisch auszuwerten; die Auswertung ist zu veröffentlichen.
Aus den Ergebnissen der Wahl sind vom Landesbetrieb Information und Technik (IT. NRW) Landesstatistiken auf repräsentativer Grundlage über a) die Wahlberechtigten und ihre Beteiligung an der Wahl nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen sowie b) die Wähler und ihre Stimmabgabe nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Durchführung der Statistiken ist nur zulässig, wenn das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt und die Feststellung des Wahlergebnisses nicht verzögert wird. Ergebnisse für einzelne Stimmbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden. Die Erhebung wird mit einem Auswahlsatz von höchstens 5 vom Hundert in ausgewählten Stimmbezirken durchgeführt. Die Stimmbezirke werden vom Landesbetrieb Information und Technik (IT. NRW) im Einvernehmen mit dem Landeswahlleiter ausgewählt. Ein ausgewählter Stimmbezirk muss mindestens 400 Wahlberechtigte umfassen.
Für die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a dürfen höchsten zehn Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammengefasst sind. Für die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b dürfen höchsten sechs Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen jeweils mindestens sieben Geburtsjahrgänge zusammengefasst sind.
In Gemeinden mit einer Statistikdienststelle, die die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllt, kann der Bürgermeister anordnen, dass in weiteren Stimmbezirken für eigene statistische Zwecke wahlstatistische Auszählungen durchgeführt werden. Absatz 2 Satz 2, 3 und 6 sowie Absatz 3 gelten entsprechend. X. Ausführungsbestimmungen
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Gemeinden dürfen bei den in § 1 genannten Wahlen mit Zustimmung des Landeswahlleiters außer in den für die Statistiken nach § 2 ausgewählten in weiteren…
Die Statistik nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b wird unter Verwendung von amtlichen Stimmzetteln, welche zudem Unterscheidungsmerkmale nach Geschlecht und…
Aus den Ergebnissen der Wahlen zu den Vertretungen der Kreise und kreisfreien Städte ist vom Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT.NRW) eine…
Die Erhebung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a des Gesetzes wird von den Gemeinden, in denen ausgewählte Stimmbezirke liegen, unter Auszählung der…
Die Erhebung nach § 50 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a des Gesetzes wird von den Gemeinden, in denen ausgewählte Stimmbezirke liegen, unter Auszählung der…
In Stimmbezirken, in denen eine repräsentative Wahlstatistik (§ 50 Abs. 2) oder eine wahlstatistische Auszählung (§ 50 Abs. 4) stattfindet, werden Stimmzettel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.