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Als Verwaltungsbeamte gehören den nach § 40 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bildenden Ausschüssen die Hauptverwaltungsbeamten der Kreise und kreisfreien Städte an, in deren Bezirk die Amtsgerichte ihren Sitz haben. Im Falle der Verhinderung des Hauptverwaltungsbeamten tritt an seine Stelle sein allgemeiner Vertreter. Der Hauptverwaltungsbeamte kann sich auch durch einen anderen Beigeordneten oder durch einen Beamten vertreten lassen, der die Befähigung zum Richteramt besitzt.
Der Ausschuß besteht aus dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts als Vorsitzendem, einem von der Landesregierung bestimmten Verwaltungsbeamten und sieben…
Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte…
Der Verwaltungsrat besteht aus den Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten der als Träger im Sinne von § 2 Abs. 3 beteiligten Kreise und…
Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Richterdienstgerichten wird den in § 2 genannten Stellen sowie…
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen beruft die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der nach § 80…
Die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis sowie Verfahren nach §§ 80, 80a oder 123 der Verwaltungsgerichtsordnung vor den Gerichten der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.