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Die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen beruft die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der nach § 80 des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514) in der jeweils geltenden Fassung bei den Verwaltungsgerichten des ersten und zweiten Rechtszuges zu bildenden Fachkammern (Fachsenate) einschließlich der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nach § 30 Absatz 2 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen beruft die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der nach § 84…
Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen für die Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamten…
für die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, der Oberlandesgerichte, des Landessozialgerichts, der Landesarbeitsgerichte und der…
Unbeschadet von Absatz 2 ist für die Aufgaben nach diesem Abschnitt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig, in dessen Bezirk die…
Über Anträge nach § 4 Absatz 1, 3 und 4 und § 5 entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.