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In den Fällen des § 117 Abs. 2 und der §§ 120, 121, 124, 126 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung erlischt der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von einunddreißig Jahren, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt. Die Frist beginnt mit der Hinterlegung, in den Fällen der §§ 120, 121 mit dem Zeitpunkt, in dem die Bedingung eingetreten ist, unter der hinterlegt ist. Kann der Eintritt der Bedingung nicht ermittelt werden, so beginnt die Frist mit dem Ablauf von zehn Jahren seit der Hinterlegung oder, wenn die Bedingung erst in einem späteren Zeitpunkt eintreten konnte, mit dem Ablauf von zehn Jahren seit diesem Zeitpunkt.
In den Fällen des § 117 Abs. 2 und der §§ 120, 121, 124, 126 erlöschen die Rechte auf den hinterlegten Betrag mit dem Ablauf von dreißig Jahren, wenn nicht der…
in den Fällen der §§ 120, 121 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung mit dem Zeitpunkt, in dem die Bedingung eingetreten ist, unter…
in den Fällen der §§ 120, 121 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung mit dem Zeitpunkt, in dem die Bedingung eingetreten ist, unter der…
In den übrigen Fällen erlischt der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von 30 Jahren nach der Hinterlegung, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begründeter…
In den übrigen Fällen erlischt der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von dreißig Jahren nach der Hinterlegung, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein…
Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit der Rechtskraft der sie bestimmenden Verfügung. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Herausgabe als bewilligt, wenn nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.