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In den übrigen Fällen erlischt der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von dreißig Jahren nach der Hinterlegung, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt.
Bei Hinterlegungen auf Grund der §§ 1814, 1818 (§§ 1667, 1686, 1915) des Bürgerlichen Gesetzbuchs müssen außerdem zwanzig Jahre seit dem Zeitpunkt abgelaufen sein, in dem die elterliche Gewalt, die Vormundschaft oder Pflegschaft beendigt ist. In den Fällen der Abwesenheitspflegschaft genügt der Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist.
Bei Hinterlegungen in Stiftungssachen sowie in Fideikommiß- und Fideikommißauflösungssachen findet Absatz 1 keine Anwendung, solange der Justizminister nicht ein anderes bestimmt hat. Dies gilt auch, soweit Lehen, Stammgüter und sonstige gebundene Vermögen im Sinne des Artikels 59 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch sowie Hausgüter und Hausvermögen in Betracht kommen.
Bei Hinterlegungen auf Grund der §§ 1844, 1845 des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 1667 Absatz 2, § 1888 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) müssen außerdem 20…
Bei Hinterlegungen aufgrund von § 1844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder aufgrund von § 1844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 1667 Absatz 2 Satz…
In den Fällen des § 117 Abs. 2 und der §§ 120, 121, 124, 126 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung erlischt der Anspruch auf…
In den Fällen des § 382, des § 1171 Abs. 3 und des § 1269 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlischt der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von…
bei Hinterlegungen das Jahr, in dem die Hinterlegung beendet worden ist oder die nach dem Hinterlegungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S.…
In den Fällen des § 382 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des § 1171 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des § 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.