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Auf die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, das mit einem Recht belastet ist, das zwar nach §§ 31 bis 33 in ein deutsches Recht übergeführt ist, aber noch auf niederländische oder eine sonstige ausländische Währung lautet, sind die Bestimmungen des Ersten Abschnitts des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung anzuwenden. Außerdem gilt § 171 e ZVG sinngemäß. V. Abschnitt Schlußvorschriften
Für die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, das mit einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld in einer nach § 28 Satz 2 der Grundbuchordnung zugelassenen…
Die Vorschriften der §§ 119, 120 finden entsprechende Anwendung; die Art der Anlegung des Geldes bestimmt der zunächst Berechtigte.
Auf die Zwangsversteigerung eines ausländischen Schiffs, das, wenn es ein deutsches Schiff wäre, in das Schiffsregister eingetragen werden müßte, sind die…
Auf die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, das mit einem Recht belastet ist, dessen Inhalt sich nach niederländischen gesetzlichen Vorschriften bestimmt,…
Ist das Grundstück mit einem Recht belastet, dessen Inhalt sich nach niederländischen gesetzlichen Vorschriften bestimmt und das auf niederländische oder eine…
Auf den Verkauf eines Grundstücks nach den §§ 40, 58, 60 Teil I Titel 8 des Allgemeinen Landrechts finden die Vorschriften, die für die Zwangsversteigerung im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.