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Auf die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, das mit einem Recht belastet ist, dessen Inhalt sich nach niederländischen gesetzlichen Vorschriften bestimmt, sind die Bestimmungen des Ersten Abschnitts des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung anzuwenden, soweit sich nicht aus den §§ 33 bis 43 etwas anderes ergibt.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
Auf die Anordnung der Zwangsverwaltung finden die Vorschriften über die Anordnung der Zwangsversteigerung entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§…
Die Vorschriften der §§ 119, 120 finden entsprechende Anwendung; die Art der Anlegung des Geldes bestimmt der zunächst Berechtigte.
Auf die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, das mit einem Recht belastet ist, das zwar nach §§ 31 bis 33 in ein deutsches Recht übergeführt ist, aber noch…
Auf den Verkauf eines Grundstücks nach den §§ 40, 58, 60 Teil I Titel 8 des Allgemeinen Landrechts finden die Vorschriften, die für die Zwangsversteigerung im…
Ist das Grundstück mit einem Recht belastet, dessen Inhalt sich nach niederländischen gesetzlichen Vorschriften bestimmt und das auf niederländische oder eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 10 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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