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Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung nach dem Schutzbereichgesetz sind die kreisfreien Städte und die Kreise.
Ist nach den vorstehenden Vorschriften keine Zuständigkeit gegeben, so sind die Entschädigungsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.
Zuständig für die Feststellung und Bewilligung der Leistungen zur Unterhaltssicherung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz sind die kreisfreien Städte, die…
Entschädigungspflichtig ist die Gemeinde des Schadensortes. § 42 Absatz 2 des Ordnungsbehördengesetzes findet entsprechende Anwendung.
Die Kreise und kreisfreien Städte sind die zuständigen Behörden für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.
Zuständige Behörden für Angelegenheiten nach Teil 2 Kapitel 1 bis 3 dieser Verordnung sind die Kreise und kreisfreien Städte.
Zuständige Behörde für die Festsetzung der Entschädigung gemäß § 19a Bundesfernstraßengesetz ist die Bezirksregierung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.