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Die Anerkennung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder geschichtlichen Bedeutung der untergebrachten Gegenstände (§ 32 Abs. 2 GrStG) wird dem Kultusminister übertragen, der an das Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft und Forschung und dem Minister für Landes- und Stadtentwicklung gebunden ist, sofern deren Geschäftsbereich berührt wird.
Der Antrag ist an den Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft als zuständige oberste Landesbehörde zu richten und muss eine genaue Bezeichnung der…
Die Befugnis, das Antragsrecht im Einzelnen durch Rechtsverordnung zu regeln, wird, soweit es sich um Kunstwerke und anderes Kulturgut im Sinne des Ersten…
Die Zustimmung der Länder wird durch die Kultus- (Wissenschafts-) und die Finanzminister erklärt.
Berührt eine Rahmenvorgabe den Bereich der eigenen oder der gemeinsamen Aufgaben im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Hochschulgesetzes unmittelbar oder…
Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes ist der Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Für den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr Der Kultusminister des Landes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.