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Die Anerkennungen,
daß der Benutzungszweck von Grundbesitz, der für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Erziehung benutzt wird, (§ 4 Nr. 5 GrStG) und
daß die Unterhaltung des Heims oder Seminars (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 GrStG)
im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegen, werden den Oberfinanzdirektionen übertragen. Sie sind dabei an das Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten oder, sofern dessen Geschäftsbereich betroffen ist, dem Schulkollegium gebunden. Örtlich zuständig ist jeweils die Behörde, in deren Bezirk der Grundbesitz liegt. Für bestimmte Arten von Einrichtungen nach Satz 1 kann der Finanzminister eine allgemeine Anerkennung aussprechen; er ist dabei an das Einvernehmen mit dem Innenminister und dem für das Fachgebiet zuständigen Minister gebunden.
erhoben werden.
das Gymnasium, das Weiterbildungskolleg und das Oberstufen-Kolleg,
übertragen.
Zwecke von Forschung und Lehre, des Wissenstransfers, der Verwertung von Forschungsergebnissen oder sonstige Zwecke im Umfeld der Aufgaben nach § 3 dies…
zur erzieherischen Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und ähnlichen Einrichtungen im Rahmen der Familien- und Kindererholung.
in Verwaltungssachen der Gerichte, Staatsanwaltschaften, Justizvollzugseinrichtungen, Aus- und Fortbildungseinrichtungen und des für die Justiz zuständigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.